Initiativtext


Gestützt auf § 131 des Stimmrechtsgesetzes und Art. 6 der Gemeindeordnung der Stadt
Luzern verlangen die unterzeichneten Stimmberechtigten der Stadt Luzern in Form des
ausgearbeiteten Entwurfs den Erlass des folgenden Reglements:
Reglement über den sozialpolitischen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen. Insbesondere schützt es vor Armut trotz Erwerbstätigkeit.
2 Um allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu
angemessenen Bedingungen durch ihre Arbeit zu bestreiten, gilt in der ganzen Stadt Luzern
ein Mindestlohn gemäss den Bestimmungen in diesem Reglement.

Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gewöhnlich ihre
Arbeitsleistung auf dem Gebiet der Stadt Luzern erbringen.
2 Von diesem Reglement ausgenommen sind:
a) Praktika mit Ausbildungscharakter, welche auf maximal sechs Monate befristet sind.
Das Praktikum kann auf längstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der
Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer anschliessend ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis zum Mindestlohn angeboten wird, ein unterzeichneter Lehrvertrag
oder eine Zulassungsbescheinigung zu einem Ausbildungsplatz vorliegt. Bei
Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt
der Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht
zur Anwendung;
b) Schülerinnen und Schüler, die jünger als achtzehn Jahre sind und während der
Ferienzeit einen Ferienjob ausüben;
c) Lernende, die in anerkannten Lehrbetrieben arbeiten;
d) Au-Pairs mit Arbeitsverhältnissen, welche auf maximal zwölf Monate befristet sind;
e) Personen, die an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen.
3 Der Stadtrat kann weitere Ausnahmen erlassen. Dabei ist dem Zweck des Mindestlohnes
gemäss Art. 1 Rechnung zu tragen.

Art. 3 Höhe
1 Der Mindestlohn beträgt CHF 22 pro Stunde brutto.
2 Der Mindestlohn wird jährlich aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen der
Jahresteuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise und der
Nominallohnentwicklung angepasst, sofern das Mittel positiv ist. Basis des Indexes ist der
Indexstand von Juli 2022.
3 Unter Lohn ist der massgebende Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu verstehen. Ferien- und
Feiertagsentschädigungen sind nicht einberechnet.

Art. 4 Kontrolle
1 Die Durchsetzung des Mindestlohns auf dem Gebiet der Stadt Luzern wird durch eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kontrolliert.
2 Der Stadtrat kann die Kontrolle vertraglich an Dritte übertragen.
3 Die Kontrollstelle erhält von den zu kontrollierenden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:
a) Zutritt zu den Arbeits- und Betriebsräumlichkeiten;
b) alle für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen.
4 Stellt die Kontrollstelle Verstösse fest, werden diese dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mitgeteilt, und sie orientiert sie über ihre Rechte und Pflichten.
5 Die Kontrollstelle reicht die notwendigen Unterlagen und Beweismittel bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Wurde die Kontrolle an einen Dritten übertragen, meldet dieser
den Verstoss an die vom Stadtrat bezeichnete Stelle, die für die Einreichung einer Strafanzeige zuständig ist.
6 Die Kosten für die Kontrollen trägt die Stadt. Der Stadtrat legt die Höhe der Kontrollkosten in einer Verordnung fest. Werden Verstösse gegen dieses Reglement bei den Kontrollen festgestellt, können die Kosten ganz oder teilweise den fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen auferlegt werden.
7 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Missbräuche, die daraus folgenden Sanktionen und die verrechneten Kontrollkosten.

Art. 5 Strafbestimmung
1 Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, welche vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses
Reglement oder dessen Ausführungsvorschriften verstossen, werden mit einer Busse
bestraft.
2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März
1974 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

Art. 7 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt dieses Reglement in Kraft.

Art. 8 Übergangsbestimmungen
Der Mindestlohn ist ab Inkrafttreten dieses Reglements geschuldet. Die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber hat für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sechs
Monate Zeit. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend auf das Datum der
Inkraftsetzung dieses Reglements zu vergüten.